Doppelte Schriftformklauseln unwirksam

In Formulararbeitsverträgen sind doppelte Schriftformklauseln unwirksam, soweit sie auch mündliche Abreden, Ergänzungen oder Änderungen erfassen.

Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel, bei der auch die Aufhebung der Schriftform schriftlich vereinbart werden muss, dann ist diese Klausel unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin eine Verletzung von Treu und Glaube, wenn beim Arbeitnehmer dadurch der Eindruck erweckt wird, dass auch mündliche Abreden oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Dies würde gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut stehen, nach dem jede mündliche Abrede oder Ergänzung einer formularmäßigen Abrede zwingend vorgeht.

 
 
Privater Mietvertrag Dresden, Ehe Dresden, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Coswig, Rechtsanwaeltin Zivilrecht Kreischa, Unterhalt Kreischa, Unterhaltsanspruch Dresden, Unfallregulierung nahe Freiberg, Mieterhoehung Dippoldiswalde, Verkehrsrecht Glashuette, Kanzlei nahe Freital