Keine Hinterbliebenenrente für Lebenspartner

Anders als verwitweten Ehegatten haben Lebenspartner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem öffentlichen Dienst.

Weder das Grundgesetz noch das europäische Recht gebieten es, dass der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente erhält. Der Bundesgerichtshof lehnte eine hierauf gerichtete Klage ab, nachdem die Tarifvertragsparteien dies trotz der Kenntnis von der Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen haben. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder behandelt Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht wie Verheiratete, was sich neben einer niedrigeren Rente auch in einer nur für Verheiratete bestehende Hinterbliebenenrente niederschlägt. Damit verstößt die Satzung nach Ansicht der Bundesrichter nicht gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU oder das Gemeinschaftsrecht, nachdem nicht an die sexuelle Ausrichtung, sondern den Familienstand angeknüpft wird.

 
 
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