Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

Ein vereinbarter Zugewinnausgleich trotz fortbestehender Zugewinngemeinschaft unterliegt der Schenkungsteuer.

Treffen Sie mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung dahingehend, die "bisher entstandenen Zugewinnansprüche" auszugleichen, sind die entsprechenden Zuwendungen als Schenkung einzuordnen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes unentgeltlich, wenn kein Rechtsanspruch besteht und die Zuwendung unabhängig ist von einer ausgleichenden Gegenleistung. Da im vorliegenden Fall die Zugewinngemeinschaft fortgesetzt wird, besteht kein Rechtsanspruch auf Zugewinnausgleich. Und weil auch keine Gegenleistung erbracht wird, liegt Unentgeltlichkeit vor, und somit handelt es sich um eine Schenkung.

 
 
Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Dohna, Anwaeltin Zivilrecht Dresden, Kanzlei Dresden, Urlaubsanspruch Freital, Rechtsanwalt Dresden, Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Anwaeltin nahe Hohnstein, Anwalt Zivilrecht nahe Freiberg, Anwalt Kreischa, Ehevertrag Dresden