Gemeinsamer Nachname ist "scheidungsfest"

Der für die Ehe gewählte gemeinsame Nachname kann nach der Scheidung nicht zurück gefordert werden.

Wegen einer Scheidung muss keiner der Ex-Ehepartner den bei der Eheschließung gemeinsam gewählten Familiennamen ablegen. Ein geschiedener Ehepartner hat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen den anderen, selbst wenn der andere Ehegatte den Familiennamen im Zuge von Betrügereien missbraucht hat.

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf kommt ein Unterlassensanspruch nur in engen Grenzen in Betracht, etwa dann, wenn der Nachname ausschließlich zur Begehung von Betrügereien "erschlichen" wurde. Dem Betrüger kann in diesem Fall ein weiterer Gebrauch untersagt werden.

 
 
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