Umgangsrechtseinschränkung bei Entführungsangst

Eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts mit einem gemeinsamen Kind kann nicht alleine aus der Angst erfolgen, das Kind könnte durch den anderen Elternteil entführt werden.

Die Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts ist nur bei drohenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls gerechtfertigt. Für deren Vorliegen bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte. Die bloße Befürchtung einer bevorstehenden Beeinträchtigung, etwa in Gestalt einer Entführung, genügt dafür nicht.

So wies das Oberlandesgericht Saarbrücken die Klage einer Mutter auf Einschränkung des väterlichen Umgangsrechts ab. Die Klägerin begründete ihren Antrag mit der Angst, der Vater des Kindes könne das Kind entführen. Nach Ansicht des Senats stellen die ausländische Staatsangehörigkeit und die engen Beziehungen zur Heimat des Vaters keine konkreten Anhaltspunkte dar, die eine Einschränkung rechtfertigen würde.

 
 
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